
Vereinssatzung
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
- (1) Der Verein führt den Namen „Vogtländischer Verein zu Berlin e.V.“. Er soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.
- (2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der vogtländischen Kultur und des vogtländischen Brauchtums. Ziel ist es, diese in Berlin noch bekannter zu machen. Der Verein veranstaltet dazu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2003.
§ 5 Mitgliedschaften
- (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- (2) Über den schriftlichen, formlosen Antrag entscheidet der Vorstand.
- (3) Die Mitgliedschaft endet,
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung des Ausschlusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
- (5) Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um die
vogtländische Kultur und das vogtländische Brauchtum besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und demSchatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahrengewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatz- mitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief/ Email/ Fax einzuberufen.
- (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. g) Wahl eines Kassenprüfers(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.(4) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) ÜberdieBeschlüssederMitgliederversammlungisteinProtokollaufzunehmen,dasvomVersammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederver- sammlung. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte an den Vogtlandkreis und zur anderen Hälfte an die Stadt Plauen, die es beide unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Festgestellt am 14. Oktober 2003 , geändert am 11.12.2018